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Hinweis:
Dr. Kramer zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz in NZA 2007, 1338; NZA 2006, 194; NZA 2004, 457; FOCUS 2005, 82; FOCUS 2003, 126; DER SPIEGEL 2002, 34; CAPITAL 2001, 130; FOCUS 2001, 182; c`t 2002, 178 Weitere Publikationen hier |
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Neuere Veröffentlichungen:ArbR 2010, 233 - 236 (Aufsatz: Arbeit auf Abruf); ArbR 2010, 164 - 166 (Aufsatz: Gestaltung betrieblicher Regelungen zur IT-Nutzung); AuA 2009, 604 - 606
(Aufsatz: Besteht Sozialversicherungsschutz bei Freistellung?); ArbR 2009, 168 und ArbR 2010, 304016 (Kommentare zu Entscheidungen des BAG vom 12.08.2009 und vom 20.01.2010); DB 2008, 2538 - 2542 (Aufsatz) |
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Auf den folgenden Webseiten werden u.a. die in der Praxis der rechtsanwaltlichen Beratung und gerichtlichen Vertretung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
besonders häufig auftretenden “Streitfelder” zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Die Darstellung soll der Sensibilisierung der vom Arbeitsrecht Betroffenen für die Gesichtspunkte dienen, die bei der Auswahl einer
angemessenen Vorgehensweise relevant sind. Sie kann und soll aufgrund der Vielgestaltigkeit der zu beurteilenden Sachverhalte, der Interessenlagen und der Handlungsziele keine einzelfallbezogene, rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:1. Die im Rahmen dieser Website enthaltenen Verknüpfungen auf andere Internetseiten (Hyperlinks) stellen
Informationsangebote fremder Anbieter dar, auf deren Inhalte ich keinen Einfluß habe. Insofern übernehme ich keine Verantwortung für den Inhalt oder den Wahrheitsgehalt dieser fremden Internetseiten. 2. Am 1. Januar 2005 waren in der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt 132.569 Rechtsanwälte zugelassen. Die Zahl der Fachanwälte für Arbeitsrecht belief sich im Bundesgebiet an diesem Stichtag auf 5.948 (Quelle: BRAKMitteilungen 2/2005). 3. Die Führung der
Fachanwaltsbezeichnung setzt den Nachweis von mehrjähriger anwaltlicher Tätigkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (i.d.R. durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen) und den Nachweis besonderer praktischer
Erfahrungen auf dem Fachgebiet (vorgegebene Anzahl von Fällen aus einer Vielzahl bestimmter Teilgebiete des Fachgebietes) voraus. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer in einem
förmlichen Verfahren, in dem das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen geprüft wird. Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich in einem vorgegebenen Umfang weiterzubilden. 4. Bei den Texten dieser Website handelt es sich um ein
allgemeines, unverbindliches Informationsangebot. Es besteht keine Haftung für dessen Richtig- und Vollständigkeit. 5. Bei der Informationsübermittlung vertraulicher Daten per E-Mail sollte aus Sicherheitsgründen ein
Verschlüsselungsprogramm verwendet werden. 6. Sonstige Angaben nach den Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG): - Rechtsanwalt
Dr. Stefan Kramer ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle und zugelassen beim Amts- und Landgericht Hannover. - Staat, in dem Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist: Deutschland; Fachanwaltstitel verliehen von der Rechtsanwaltskammer Celle. - Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs und die Führung des
Titels regeln (Bundesrechtsanwaltsordnung /BRAO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung/ BRAGO, Berufsordnung für Rechtsanwälte/BORA, Fachanwaltsordnung/FAO, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/ RVG): www.brak.de - Sonstige Daten: hier klicken. - bundesweite Vertretung und
Beratung im Arbeitsrecht, insbes. in den Regionen Hannover, Berlin, Celle, Hildesheim, Bielefeld, Braunschweig, Hameln, Minden, Nienburg, Hamburg, Oldenburg, Osnabrück
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