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Brennpunkt: Surfen am Arbeitsplatz - Kündigung |
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Im Brennpunkt stehen jeweils ausgewählte aktuelle arbeitsrechtliche Themen, die der Praxis von Rechtsanwalt
Dr. Stefan Kramer entstammen und eine herausgehobene Bedeutung haben sowie von besonderem allgemeinen Interesse sind. |
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Surfen am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages führen |
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Nach einer neueren online-Umfrage surfen 93 % der deutschen Beschäftigten privat am Arbeitsplatz, 48 % davon bis zu 50 Minuten wöchentlich. Die Arbeitsgerichte haben
sich bisher mit der Frage der Zulässigkeit des privaten Surfens am Arbeitsplatz nur vereinzelt beschäftigt. Während das Arbeitsgericht Wesel zur Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung
des Arbeitsvertrages gelangt ist, hat das Arbeitsgericht Hannover in einem neueren Urteil (1 Ca 504/00 B) die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für wirksam angesehen. Dieser hatte während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen PC aus dem Internet heruntergeladen. Darüber hinaus hatte er eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Das private Surfen war den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung untersagt.
Mit dieser Entscheidung folgte das Arbeitsgericht Hannover der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer, der das Urteil für den Arbeitgeber erstritt. Auf Grund des bewussten Verstosses gegen die Nutzungsregelung des Arbeitgebers und des Umfanges der pflichtwidrigen Vorgehensweise konnte ohne
vorherige Abmahnung
fristlos gekündigt werden. Die schwerwiegende Vertragsverletzung und deren Folgen waren für den Arbeitnehmer klar erkennbar.Fazit aus Arbeitnehmersicht:
Soweit die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber zugelassen ist, sollte nur nach vorheriger Klärung der Möglichkeiten gesurft werden. Fazit aus Arbeitgebersicht:
Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken sollte klar - ggfs. in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat - geregelt sein. |
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Veröffentlichungen zu diesem Fall in der (Fach-) Presse bisher: - Capital, Heft 24/2001, S. 130. - FOCUS, Heft Nr. 48/2001, S. 182.
- Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, S. 1022 - 1024. - Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 3500 - 3502. - Diverse Tageszeitungen (Hannoversche Allgemeine Zeitung; Neue Presse; Hamburger Abendblatt; Bild; Stuttgarter Zeitung
etc.). |
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Bestätigung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen |
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Am 26. April 2002 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) im Rahmen der mündlichen Verhandlung abschließend und rechtskräftig die Wirksamkeit der fristlosen
Kündigung
bestätigt. Damit folgte das zweitinstanzliche Gericht erneut der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer, der den Arbeitgeber vertrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach der Entscheidung des LAG der zu Recht gekündigte Arbeitnehmer zu tragen. Rechtsmittel hiergegen kann er nicht mehr
einlegen.Der in der Berufungsinstanz abgeschlossene Fall zeigt, daß bei einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen privaten Nutzungsverbot des Internetzugangs grobe Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung
zu einer fristlosen Kündigung führen können. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Inhalt der vertragswidrigen Internetnutzung und deren Umfang. Je gravierender sich das verbotene Surfen vom Unternehmenszweck entfernt und je umfangreicher die Nutzung ist, desto härter kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen - bis hin zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes.
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