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Kein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei Unvereinbarkeit mit Schichtplan Das Arbeitsgericht
Hannover hat in einem Urteil (Urteil vom 22.01.2003, Az.: 5 Ca 443/02) entschieden, daß dem Arbeitnehmer dann kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zusteht, wenn der Änderungswunsch einem Schichtplan zuwiderläuft. Für die
Rechtsprechung ist die Reichweite des Teilzeitanspruchs bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen Neuland; es gibt bisher nur vereinzelt arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Das Arbeitsgericht Hannover hat jetzt für mehr Klarheit gesorgt.
In diesem Fall wollte eine in einem Pharma- Großhandelsunternehmen in Hannover beschäftigte Arbeitnehmerin mit ihrer Klage erreichen, daß sie täglich jeweils eine
Stunde früher als der Früh- und Spätschichtplan es vorsah, nach Hause gehen konnte. Für Ihr Anliegen führte die Arbeitnehmerin an, daß Sie bei einer entsprechenden Verringerung der Arbeitszeit eine Mitfahrgelegenheit zu ihrem weiter
entfernt liegenden Wohnort nutzen könne. Die Arbeit könne anders eingeteilt werden. Der Arbeitgeber lehnte dieses unter Hinweis auf die im Rahmen der unternehmerischen Konzeption festgelegten Schichtzeiten ab und bekam Recht.
Das Arbeitsgericht folgte damit der Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer, der das Urteil für das Unternehmen erstritt. Die gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit ist unklar. Wann betriebliche Gründe
einen Anspruch ausschließen, ist im Gesetz nicht abschließend und eindeutig geregelt. Daher ist es die Rechtsprechung, die die Grenzen entwickelt und aufzeigt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover macht klar, daß die
unternehmerische Gestaltungsfreiheit durch den Änderungswunsch des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden darf. Wenn Schichtpläne dem Wunsch entgegenstehen, scheidet ein Verringerungsanspruch aus. Das Urteil hat für alle Unternehmen,
insbesondere aber für Produktions-, Einzelhandels-, Großhandels- und IT-Unternehmen herausgehobene Bedeutung. Veröffentlichung zu diesem Fall: - NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht 2003, 300. |