vorsehen,2. soweit Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung (z.B. Betriebsteilstilllegung) in einem Sozialplan Abfindungen vorsehen,
3. soweit der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung für das
Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagerhebungsfrist im Kündigungsschreiben die Zahlung der sogenannten Regelabfindung (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) zusagt (Vorgehen nach § 1 a KSchG),
4. soweit das Arbeitsgericht
einem (grundsätzlich zu begründenden) Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stattgibt.
Im Übrigen gibt es - entgegen einem in der Praxis weit verbreiteten Irrtum - keinen
arbeitnehmerseitigen Anspruch
auf Zahlung einer Abfindung. Vielmehr richtet sich die Möglichkeit der Erzielung eines finanziellen Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs ausschließlich nach den
aus der Rechtslage resultierenden Prozessaussichten. Ob eine Abfindung erzielt wird und wie hoch diese ist, hängt im Wesentlichen von einer qualifizierten Beurteilung der Sach- und Rechtslage und der richtigen Vorgehensweise ab.
Je größer die Risiken für den Arbeitgeber bei Durchführung eines streitigen Kündigungsverfahrens sind, desto besser sind die Aussichten aus Sicht des Arbeitnehmers, eine Abfindung erzielen zu können. Die Risikobeurteilung kann nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.