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Abfindung

Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung besteht nur in folgenden Fällen:

  • bei Regelungen in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag, die die Zahlung einer Abfindung für den Fall der (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen,
  • soweit Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung (z.B. Betriebsteilstilllegung) in einem Sozialplan Abfindungen vorsehen,
  • soweit der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung für das Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagerhebungsfrist im Kündigungsschreiben die Zahlung der sogenannten Regelabfindung (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) zusagt (Vorgehen nach § 1 a KSchG),
  • soweit das Arbeitsgericht einem (grundsätzlich zu begründenden) Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stattgibt.

Im Übrigen gibt es – entgegen einem in der Praxis weit verbreiteten Irrtum – keinen arbeitnehmerseitigen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Vielmehr richtet sich die Möglichkeit der Erzielung eines finanziellen Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs ausschließlich nach den aus der Rechtslage resultierenden Prozessaussichten. Ob eine Abfindung erzielt wird und wie hoch diese ist, hängt im Wesentlichen von einer qualifizierten Beurteilung der Sach- und Rechtslage und der richtigen bzw. geschickten rechtsanwaltlichen Vorgehensweise ab. Je größer die Risiken für den Arbeitgeber bei Durchführung eines streitigen Kündigungsverfahrens sind, desto besser sind die Aussichten aus Sicht des Arbeitnehmers, eine Abfindung erzielen zu können. Die Risikobeurteilung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.