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Freistellung

Freistellung bei Kündigung

Arbeitgebersicht

Insbesondere bei der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmer in der Regel bis zum Ausspruch der Kündigung “nach Hause geschickt” bzw. von der Arbeitspflicht freigestellt. Hintergrund ist häufig, dass der Arbeitnehmer die Aufklärung des kündigungsbegründenden Sachverhaltes nicht beeinträchtigen soll und der Arbeitgeber auf diese Weise gleichzeitig die seiner Auffassung nach vorliegende Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nach außen hin dokumentiert. Vor dem Ausspruch einer Freistellung sollte sich der Arbeitgeber über folgende Gesichtspunkte Klarheit verschaffen:

  • Welche Folgen hat die Freistellungserklärung für die finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers?
  • Könnte der Arbeitnehmer gegen die Freistellung vorgehen?
  • Wie hoch ist das Prozessrisiko hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsvertrages?
  • In welcher Form sollte die Freistellung dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt werden?
  • Welchen Inhalt sollte die Freistellungserklärung haben?

Arbeitnehmersicht

Bei der Freistellung von der Arbeitspflicht sollte der betroffene Arbeitnehmer umgehend folgendes klären:

  • Besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelungen gegen die Freistellung mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen?
  • Bei Freistellung nach dem Ausspruch einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung: Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen?
  • Welche Folgen hat die Freistellungserklärung für den Urlaubsanspruch und etwaige Freizeitausgleichsansprüche wegen Überstunden?
  • Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mündlich freistellt?