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Arbeitsvertrag

Inhalt und Form eines Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag ist das „Herz“ des Arbeitsverhältnisses. Ihm kommt für die Beurteilung der wechselseitigen Ansprüche und Pflichten der Vertragspartner – neben den gesetzlichen, betrieblichen und tariflichen Regelungen sowie der Rechtsprechung – eine grundlegende Bedeutung zu. Nach ihm richten sich grundsätzlich insbesondere

  • wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, d.h. welche Aufgaben der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig zuweisen kann,
  • an welchem Arbeitsort und zu welcher Arbeitszeit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingesetzt werden kann,
  • welche Kündigungsfristen bestehen,
  • ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet besteht.

Ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden. Üblich und empfehlenswert ist jedoch die Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Eine Befristung des Arbeitsvertrages muß schriftlich vereinbart werden, sonst ist sie unwirksam. Hiervon abgesehen hat der Arbeitgeber nach dem “Nachweisgesetz” dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Allerdings besteht auch bei Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung ein wirksames Arbeitsverhältnis.

In das nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer auszuhändigenden Schriftstück ist grundsätzlich mindestens folgendes aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei geringfügig Beschäftigten ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erkärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise zusätzlich folgendes schriftlich bestätigen:

  • die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Leistungen,
  • die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

Die konkrete Ausgestaltung und Formulierung des Arbeitsvertrages sollte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden. Die “Bewährungsprobe” kommt für die vertraglichen Regelungen schließlich erst bei Auftreten einer Streitfrage, dann ist es jedoch für Veränderungen zu spät.