Wichtige Urteile aus Hannover
LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2020 – 14 Sa 864/19
Nach dem Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.09.2020 sind auf die Höchstbefristungsdauer für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen (§ 2 Abs. 1; Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG) auch befristete Arbeitsverhältnisse mit 25 % oder weniger der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, wenn sie der Anfertigung einer Doktorarbeit dienen sollen. Für diese Verträge gilt die vom Gesetzeswortlaut her vorgesehene Anrechnungsgrenze in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG nicht. Der von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer vertretene Dozent muss daher unbefristet von der Hochschule weiterbeschäftigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für die Befristungspraxis an Hochschulen ließ das LAG für den Arbeitgeber die Revision zum BAG zu.
ArbG Hannover, Urteil vom 22.01.2020 – 8 Ca 355/19, BeckRS 2020, 598:
Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern. … Für die Annahme einer solchen vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Fehlt es an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern wird, muss der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten.
ArbG Hannover, Urteil vom 22.10.2019 – 12 Ca 140/19 Ö
Die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG, wonach auf die maximal zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren für wissenschaftliches nicht promoviertes Personal an Hochschulen im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG nur befristete Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen ist, ist europarechtswidrig und daher nicht zu beachten. Es sind nach dieser Entscheidung, gegen die Berufung beim LAG Niedersachsen eingelegt wurde, auch diejenigen befristeten Arbeitsverhältnisse anzurechnen, die unterhalb des in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG genannten Arbeitszeit-Schwellenwertes liegen.
Das Urteil wurde von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer erstritten.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.3.2019 – 13 Sa 371/18:
Keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung liegt vor, wenn Medien über ein außerdienstliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers (zB öffentliche Zurschaustellung rechtsradikaler Gesinnung) berichten und dabei auch der Name des Arbeitgebers genannt wird, wenn dies für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar war.
Näheres: Spielberger ArbRAktuell 2019, 338
LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.2.2019 – 2 Sa 244/18:
Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, NZA 2013, 1265).
Näheres: NZA-RR 2019, 465
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18:
Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG istder Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG berechtigt, in die nichtanonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Näheres: Schindele ArbRAktuell 2019, 51
LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.3.2019 – 5 Sa 822/18:
Ein im Privathaushalt des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer genießt nicht den durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten allgemeinen Kündigungsschutz.
Näheres: NZA-RR 2019, 362
Kanzlei-News
Aktueller Aufsatz von Dr. Kramer: NZA 2024, 965 – 968 zum Thema: „Verwertungsverbot und sanktionsfreie Sphäre als Folgen des Grundrechtsschutzes bei privaten Social-Media-Äußerungen“.
Im Juni 2023 ist die neueste Buchveröffentlichung von Dr. Kramer erschienen: Herausgeber und Mitautor Kramer, IT-Arbeitsrecht, 3. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2023- Mehr Infos
youtube-Videos
- zur 2. Auflage des Handbuchs IT-Arbeitsrecht (Video des Verlags C.H. Beck): https://youtu.be/wJK45jN0pNM?feature=shared
- zur 3. Auflage des Handbuchs IT-Arbeitsrecht (Video des mth-Training): https://youtu.be/6g3YW8Gl6hk?feature=shared
In Heft 7/2021 hat die im Verlag C. H. Beck erscheinende Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) eine Rezension von Dr. Stefan Kramer („eJustice – Praxishandbuch, 5. Auflage 2020) veröffentlicht (Kramer NZA 2021, 483).
kramer arbeitsrecht Dr. Stefan Kramer wird auf der website arbeitsrechte.de als empfehlenswerte Kanzlei für Arbeitsrecht aufgeführt.
Die in NJW 2020, 448, veröffentlichte Rezension des von Dr. Stefan Kramer im Verlag C. H. Beck in zweiter Auflage erschienenen Handbuchs IT-Arbeitsrecht – Digitalisierte Unternehmen: Herausforderungen und Lösungen kommt zu folgendem Fazit: „Auch ohne vertiefte Vorkenntnisse im IT-Arbeitsrecht findet sich der Leser dank einer übersichtlichen und sinnvoll strukturierten Gliederung gut zurecht. Dies ermöglicht dem Praktiker einen schnellen Zugriff auf die Darstellung der Rechtslage zu einer konkreten digitalen Fragestellung mit arbeitsrechtlichem Bezug. Die Autoren sind mit einem Rundumblick für die wesentlichen Probleme am Puls der Zeit, geben dem Leser konkrete Lösungsansätze für praktische Probleme mit auf den Weg und liefern so ein klares „must have“!“ Rezensent ist Rechtsanwalt Dr. Jens Günther, München.
Am 16.01.2020 hat Dr. Stefan Kramer im Rahmen einer Veranstaltung der Landvolkdienste GmbH im Bildungszentrum DEULA , Nienburg, zur Gestaltung des Arbeitsvertrages referiert. Bei Interesse an diesem Thema können weitere Informationen per e-mail an kramer@anwalt-kramer.de angefordert werden.
Am 18.10.2019 ist das von Dr. Stefan Kramer herausgegebene und mitverfasste Handbuch „IT-Arbeitsrecht Digitalisierte Unternehmen: Herausforderungen und Lösungen“ in 2. Auflage im Verlag C. H. Beck erschienen. Näheres: beckshop.de
Oktober 2019: Nach dem nationalen Arbeitsrechts-Ranking im JUVE Handbuch 2019/2020 gehört Dr. Kramer zu den oft empfohlenen Anwälten mit dem Hinweis auf dessen sehr vertiefte Kenntnis des Beschäftigtendatenschutzes und einer hohen Spezialisierung.
News-links
landesarbeitsgericht niedersachsen
Formular: Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (pdf)