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Klage

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer, der eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages erhält, kann diese durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüfen lassen. Ob diese Vorgehensweise erfolgversprechend und daher empfehlenswert ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Ausgangspunkt ist jedoch in jedem Fall die Frage, welchen Schutz das betroffene Arbeitsverhältnis bzw. der gekündigte Arbeitnehmer genießt. Beim Kündigungsschutz kann im Wesentlichen zwischen folgenden Arten unterschieden werden:

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe

Beispiele für allgemeine Unwirksamkeitsgründe sind:

  • nicht ordnungsgemäße Anhörung des im Betrieb des Arbeitgebers bestehenden Betriebsrats oder des Sprecherausschusses
  • fehlende Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens vor Ausspruch der Kündigung (z.B.: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmern)
  • Sittenwidrigkeit der Kündigung
  • Vorliegen eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

Kündigungsschutz nach dem KSchG

Nur diejenigen Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen, können sich auf den diesbezüglichen Kündigungsschutz berufen. Dieser besteht darin, daß die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages “sozial gerechtfertigt” sein muß. Dabei untergliedern sich die Kündigungsgründe in verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe.

ACHTUNG: FRIST VON DREI WOCHEN
Eine Kündigungsschutzklage muß innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung von Gesetzes wegen als sozial gerechtfertigt. Diese Frist gilt auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung hinsichtlich der Geltendmachung des Fehlens eines wichtigen Grundes und der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist bei der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom kündigungsbegründenden Sachverhalt. Bitte klicken Sie auf Fristen, um Weiteres über wichtige Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu erfahren.

Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Gesetz (z.B. bei Betriebsratsmitgliedern), durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Entgeltklage

Offenes Arbeitsentgelt ist – soweit eine außergerichtliche Einigung über offene Gehaltsansprüche nicht erzielt werden kann – mit einer Zahlungsklage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Dabei sind eventuell eingreifende tarifvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsregeln zu berücksichtigen.

Zeugnisänderung

Soweit nach anwaltlicher Beurteilung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht den Regeln der Zeugnissprache und dem beanspruchbaren Beurteilungsniveau entspricht, kann ein bestehender Berichtigungsanspruch mit einer arbeitsgerichtlichen Zeugnisberichtigungsklage geltend gemacht werden. In der Regel empfiehlt sich allerdings zunächst eine vorhergehende außergerichtliche Geltendmachung durch ein Anwaltsschreiben zur Durchsetzung der Textänderungen.